Satzung

 

Steuerjuristen NRW

 

Satzung
vom 14. November 2023

 

 

 § 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Steuerjuristen NRW.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

(1) Der Verein hat den Zweck,

a) die beruflichen Interessen der Vereinsmitglieder zu fördern sowie

b) zur Diskussion über berufspolitische Fragen, Fragen der Personalführung und Organisation sowie die Weiterentwicklung des materiellen und formellen Steuerrechts beizutragen.

 

(2) Zur Erreichung dieses Zwecks hat der Verein vor allem

a) den Gedanken- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu ermöglichen,

b) durch entsprechende Veranstaltungen die Information seiner Mitglieder über aktuelle berufspolitische, steuerliche und steuerpolitische Fragen sowie Themen der Personalführung und Organisation zu fördern,

c) Gelegenheit zum Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen gesellschaftlichen Gruppierungen zu bieten,

d) sich um geeignete Öffentlichkeitsarbeit zu bemühen,

e) durch Veranstaltungen gesellschaftlicher Art das Zusammengehörigkeitsgefühl und die persönlichen Beziehungen unter seinen Mitgliedern zu fördern.

 

(3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung

a) nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums (2. juristische Staatsprüfung, Masterabschluss oder vergleichbar)

  • in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Finanzverwaltung oder in der Finanzgerichtsbarkeit tätig ist oder
  • sich im Bereich der Hochschulen, der Fachhochschulen, der rechts- und steuerberatenden Berufe, im Bereich der Wirtschaft oder in anderen Verwaltungen hauptberuflich mit steuerlichen Fragen zu beschäftigen hat und

 

b) in Nordrhein-Westfalen wohnhaft oder tätig ist.

 

(2) Absatz 1 gilt für Personen, die nach einer der vorbezeichneten Tätigkeiten in den Ruhestand getreten sind, entsprechend.

 

(3) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

 

(1) 1Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch Austritt (Abs. 2),

c) durch Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 3),

d) durch Ausschluss (Abs. 4).

2Durch Eintritt in den Ruhestand erlischt die Mitgliedschaft nicht.

 

(2) 1Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 2Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

(3) 1Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. 2Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. 3Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

(4) 1Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) 1Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, die Arbeitsgemeinschaft in der Durchführung und Erreichung ihrer unter § 2 gesetzten Zwecke zu unterstützen. 2Sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu besuchen.

 

(2) 1Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.* 2Er ist im Jahr des Erwerbs der Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Eintritts, ansonsten zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

 

 

§ 6

Organe

 

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 7)

b) der Vorstand (§ 8).

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

(1) 1Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte;

b) Entlastung des Vorstands;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) die Festsetzung des Jahresbeitrags;

e) Wahl des Kassenprüfers;

f) 1Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins. 2In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. 3Der Vorstand kann seinerseits wichtige Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung verweisen.

 

(2) 1In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 2Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.

 

(3) 1Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 2Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 3Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 4Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder Dienststelle gerichtet ist. 5Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(4) 1Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vor ihrer Durchführung an den Vereinsvorsitzenden zu richten. 2Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 3Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(5) Eine Beschlussfassung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 lit. f) kann nur erfolgen, wenn dieses bereits Gegenstand der mit der Einberufung übersandten Tagesordnung ist.

 

(6) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 2Für die Leitung von Vorstandswahlen einschließlich der vorausgehenden Diskussion beruft die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der nicht selbst für den Vorstand kandidiert.

 

(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(8) 1Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. 2Sie müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(9) 1Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. 2Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 3Für Wahlen gilt folgendes: Hat kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

(10) 1Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 2Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

(11) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse hat der Schriftführer oder ein vom Versammlungsleiter bestimmter Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von diesem und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

(12) 1Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 3Im übrigen gelten die vorstehenden Absätze für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 8

Vorstand

 

(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. 2Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und den 2. stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Geschäftsführer des Vereins ist. 3Der Vorstand kann Aufgabenbereiche der weiteren Vorstandsmitglieder festlegen.

 

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

 

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

(4) 1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 2Eine Wiederwahl ist zulässig.3Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen. 4Sofern die Mindestanzahl nach Abs. 1 unterschritten wird, muss ein Ersatzmitglied berufen werden. 5Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

(5) 1Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder einberufen. 2Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. 3Der Vorsitzende kann Gäste zulassen.

 

(6) Der Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen der Vereinsorgane und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.

 

(7) 1Der Geschäftsführer erledigt die Kassengeschäfte in eigener Verantwortlichkeit. 2Er fertigt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres den Kassenabschluss, der der Mitgliederversammlung zur Annahme vorzulegen ist. 3Der Kassenprüfer (§ 7 Abs. 1 lit. e) hat zuvor die Kassenführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.

 

(8) Der Vorstand kann zu allen Veranstaltungen des Vereins Gäste zulassen.

 

 

§ 9

Auflösung

 

(1) 1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 8 Satz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 2Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Westfälische-Wilhelms-Universität in Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


 

 

Anhang A zur Satzung

 

Vorstandswahlen am 26.04.2022

 

Am 26.04.2022 wurde auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung i.S.d. § 7 der Satzung ein neuer Vorstand gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung gewählt.

 

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

Frau Busse-Vorwerk, Frau Helfsgott, Frau Kröger, Frau Meier-Kaps, Frau Oletic, Frau Pawella, Frau Schoß, Herr Schwettmann, Herr Tolckmitt

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wählt der Vorstand

 

Frau Anna Pawella zur Vorsitzenden.

 

Die weiteren Funktionen und Aufgabenverteilung im Vorstand ergeben sich aus anliegender Übersicht:

 

Vorsitzende

Anna Pawella

1. Stellvertretung
und besondere Aufgaben

Barbara Busse-Vorwerck  

2. Stellvertretung,
Geschäftsführer und Kasse

Kornelia Oletic

Protokoll/Schriftführer(in)

Kerstin Helfsgott

Öffentlichkeitsarbeit

Mirco Schwettmann

Veranstaltungsorganisation

Ines Kröger

Besondere Aufgaben

 Jessica Meier-Kaps, Lars Philipp Tolckmitt

 

Für den Vorstand:

 

Pawella

Oletic

Helfsgott

Vorsitzende

Geschäftsführung

Schriftführerin


[*] In der Mitgliederversammlung vom 07.04.2016 wurde ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20,00 EUR ab dem Beitragsjahr 2016 beschlossen.